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A.  Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber unseren Vertragspartnern, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen sind.
 
(2) Unsere Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufs- und Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufs- und Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers Verträge vorbehaltlos ausführen.
 
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
 
(4) Verkäufe im Sinne dieser Bedingungen sind solche Verträge, bei denen wir Verkäufer sind. Käufe hingegen sind solche Verträge, bei denen wir Käufer sind.
B.  Kauf- oder Werkverträge
Für Kauf- oder Werkverträge, bei denen wir Käufer bzw. Besteller sind, gilt das BGB bzw. ggf. das UN-Kaufrecht. Beschränkungen gesetzlich vorgegebener Vorschriften werden nicht akzeptiert. Sollte das UN-Kaufrecht Anwendung finden, so gilt dies unter Einschluss der §§ 478, 479 BGB.
C.  Leistungsumfang, Teillieferung, Preise, Zahlungsbedingungen, Folgen von Zahlungsverzug bei Verkaufsverträgen
(1) Ein gleichmäßiger Farbausfall wird von uns nicht geschuldet. Ohne gesonderte Vereinbarung sind unsere Produkte weder frostfest, abriebfest noch zwingend wasserdicht, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
 
(2) Beschaffenheitsgarantie, Garantien für die Haltbarkeit bzw. Vereinbarungen über eine überdurchschnittliche Beschaffenheit oder einen anderen Verwendungszweck als den Üblichen darf nur unsere Geschäftsführung abgeben bzw. abschließen. Namentlich Handelsvertreter, Innen- und Außendienstmitarbeiter sind zu solchen Erklärungen nicht bevollmächtigt.
 
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Lager Placke & Co. GmbH" oder "ab Werk Ursprungsland" (Hersteller) einschließlich Verpackung. Wir dürfen die Ware innerhalb der EU auf Kosten des Kunden nach freiem Ermessen ab Ursprungsland liefern. Ein gesonderter Auslieferungsplatz kann vereinbart werden. Die Ware reist auf Gefahr des Kunden. Der Kunde hat in jedem Fall die Transportkosten zu tragen. Wir sind nach billigem Ermessen zur Auswahl der Versandart berechtigt. Die Auswahl von Eil- oder Expresstransporten schulden wir nur bei besonderer Vereinbarung. Wenn der Kunde eine Transportversicherung wünscht, hat er die Versicherungskosten zu tragen. Diese Ziffer gilt nicht, wenn wir "frei Haus" vereinbaren.
 
(4) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Europaletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
 
(5) Wir sind zur Teillieferung berechtigt.
 
(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis nach Erhalt der Ware bar und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Verzug tritt zwei Wochen nach Erhalt der Ware ein.
 
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
(8) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir nach einer ganz oder teilweise fruchtlosen Zahlungsfristsetzung von einer Woche zum Rücktritt und/oder zur Inanspruchnahme des Kunden auf Schadensersatz statt Leistung bei sämtlichen mit dem Kunden geschlossenen und nicht erfüllten Verträgen berechtigt. Im Falle des Vermögensverfalls beim Kunden ist Fristsetzung entbehrlich. Einem Vermögensverfall steht es gleich, wenn ein vom Kunden gezeichneter Wechsel nicht von einer Landeszentralbank oder der Außenhandelsbank des Verkäufers diskontiert wird oder wenn ein Akzept oder Scheck des Kunden zu Protest geht.
D.  Lieferzeit bei Verkaufsverträgen
(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus dem Vertrag. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
 
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
 
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
 
(4) Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt Leistung bei gesetzlich erforderlicher Fristsetzung nur bei Fristsetzung unter Ablehnungsandrohung berechtigt. Im Regelfall ist eine Frist von sechs Wochen angemessen. Fixgeschäfte schließen wir grundsätzlich mit unseren Kunden nicht ab. Sie bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind unserer Geschäftsführung vorbehalten.
 
(5) Hindert uns höhere Gewalt, namentlich Streik, Aussperrung, Unruhen, Kriegs- und Terrorauswirkungen, Störungen der Transportwege und -mittel usw. an der Lieferung, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. Dies gilt auch bei etwaigen Fixgeschäften.
E.  Unsere Haftung bei Verkaufsverträgen
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Pflichtverletzung auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern die Pflichtverletzung nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
(2) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die von uns zu vertretende Pflichtverletzung auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
(3) Im übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 20 % des Lieferwertes.
 
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
F.  Mängelhaftung bei Verkaufsverträgen
Mängelansprüche des Kunden, der Kaufmann ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. In jedem Fall müssen Kunden, die Nichtverbraucher sind, offenkundige Mängel alsbald, spätestens binnen acht Tagen nach Ablieferung rügen, andernfalls verwirkt der Kunde seine Ansprüche. Versteckte Mängel sind spätestens acht Tage nach deren Offenbarwerden zu rügen.
Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Neulieferung. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Kunde zu Rücktritt oder Minderung berechtigt.
Die Gewährleistungsverjährungsfrist beträgt für neue Sachen ein Jahr, bei gebrauchten Sachen ein halbes Jahr. Bei neuen Sachen bleiben aber die ggf. längeren Verjährungsfristen aus §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gültig. Ferner bleiben dem Kunden, der Unternehmer ist, seine Rechte aus §§ 478, 479 unbenommen.
Für Schadensersatzansprüche treten wir bei Sach- und Rechtsmängeln gewährleistungshalber nicht ein, es sei denn, die gesetzlichen Voraussetzungen im übrigen sind gegeben und wir
 
- haben für den Mangel wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einzustehen,
 
- haben bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen oder/und bei vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) für den Mangel mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit einzustehen. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
 
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 BGB abgegeben haben.
Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen Regelungen (F.) unberührt.
G.  Gesamthaftung bei Verkaufsverträgen
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in E. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
 
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
H.  Eigentumsvorbehalt bei Verkaufsverträgen
(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlich keiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
 
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
 
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
 
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs-verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
 
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
 
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
 
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
 
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit frei-zugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 
(9) Der vorstehende verlängerte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Sicherung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden herrührender offener Verbindlichkeiten, wenn der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sonderver-mögen ist.
I.  Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist das örtlich für Bremen (Stadt) zuständige Gericht Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an den übrigen nach der ZPO eröffneten Gerichtsständen zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; UNKaufrecht gilt ggf. unter Ausschluss der §§ 478, 479 BGB.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Stuhr Erfüllungsort.