| A. |
Allgemeines,
Geltungsbereich
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(1) |
Diese Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber
unseren Vertragspartnern, die Unternehmer, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen sind.
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(2) |
Unsere Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Einkaufs- und Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufs-
und Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufs-
und Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
Verträge vorbehaltlos ausführen.
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(3)
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Alle
Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
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(4)
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Verkäufe
im Sinne dieser Bedingungen sind solche Verträge,
bei denen wir Verkäufer sind. Käufe hingegen
sind solche Verträge, bei denen wir Käufer sind.
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| B.
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Kauf-
oder Werkverträge
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Für
Kauf- oder Werkverträge, bei denen wir Käufer
bzw. Besteller sind, gilt das BGB bzw. ggf. das UN-Kaufrecht.
Beschränkungen gesetzlich vorgegebener Vorschriften
werden nicht akzeptiert. Sollte das UN-Kaufrecht Anwendung
finden, so gilt dies unter Einschluss der §§
478, 479 BGB.
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| C. |
Leistungsumfang,
Teillieferung, Preise, Zahlungsbedingungen, Folgen von
Zahlungsverzug bei Verkaufsverträgen
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(1) |
Ein gleichmäßiger Farbausfall wird von uns
nicht geschuldet. Ohne gesonderte Vereinbarung sind unsere
Produkte weder frostfest, abriebfest noch zwingend wasserdicht,
es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
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(2)
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Beschaffenheitsgarantie,
Garantien für die Haltbarkeit bzw. Vereinbarungen
über eine überdurchschnittliche Beschaffenheit
oder einen anderen Verwendungszweck als den Üblichen
darf nur unsere Geschäftsführung abgeben bzw.
abschließen. Namentlich Handelsvertreter, Innen-
und Außendienstmitarbeiter sind zu solchen Erklärungen
nicht bevollmächtigt.
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(3)
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Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise "ab Lager Placke & Co. GmbH"
oder "ab Werk Ursprungsland" (Hersteller) einschließlich
Verpackung. Wir dürfen die Ware innerhalb der EU
auf Kosten des Kunden nach freiem Ermessen ab Ursprungsland
liefern. Ein gesonderter Auslieferungsplatz kann vereinbart
werden. Die Ware reist auf Gefahr des Kunden. Der Kunde
hat in jedem Fall die Transportkosten zu tragen. Wir sind
nach billigem Ermessen zur Auswahl der Versandart berechtigt.
Die Auswahl von Eil- oder Expresstransporten schulden
wir nur bei besonderer Vereinbarung. Wenn der Kunde eine
Transportversicherung wünscht, hat er die Versicherungskosten
zu tragen. Diese Ziffer gilt nicht, wenn wir "frei
Haus" vereinbaren.
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(4)
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Transport-
und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen
sind Europaletten. Der Kunde ist verpflichtet, für
eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu
sorgen.
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(5)
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Wir
sind zur Teillieferung berechtigt.
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(6) |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Kaufpreis nach Erhalt der Ware bar und
ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto
bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Verzug
tritt zwei Wochen nach Erhalt der Ware ein.
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(7) |
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
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(8)
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Kommt
der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir
nach einer ganz oder teilweise fruchtlosen Zahlungsfristsetzung
von einer Woche zum Rücktritt und/oder zur Inanspruchnahme
des Kunden auf Schadensersatz statt Leistung bei sämtlichen
mit dem Kunden geschlossenen und nicht erfüllten
Verträgen berechtigt. Im Falle des Vermögensverfalls
beim Kunden ist Fristsetzung entbehrlich. Einem Vermögensverfall
steht es gleich, wenn ein vom Kunden gezeichneter Wechsel
nicht von einer Landeszentralbank oder der Außenhandelsbank
des Verkäufers diskontiert wird oder wenn ein Akzept
oder Scheck des Kunden zu Protest geht.
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| D.
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Lieferzeit
bei Verkaufsverträgen
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(1)
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Die
Lieferzeit ergibt sich aus dem Vertrag. Der Beginn der
von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus.
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(2)
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Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
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(3)
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Kommt
der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über,
in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
ist.
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(4)
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Der
Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung
von Schadensersatz statt Leistung bei gesetzlich erforderlicher
Fristsetzung nur bei Fristsetzung unter Ablehnungsandrohung
berechtigt. Im Regelfall ist eine Frist von sechs Wochen
angemessen. Fixgeschäfte schließen wir grundsätzlich
mit unseren Kunden nicht ab. Sie bedürfen einer gesonderten
Vereinbarung und sind unserer Geschäftsführung
vorbehalten.
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(5)
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Hindert
uns höhere Gewalt, namentlich Streik, Aussperrung,
Unruhen, Kriegs- und Terrorauswirkungen, Störungen
der Transportwege und -mittel usw. an der Lieferung, verlängern
sich die Lieferfristen entsprechend. Dies gilt auch bei
etwaigen Fixgeschäften.
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| E. |
Unsere Haftung bei Verkaufsverträgen
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(1)
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Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die
Pflichtverletzung auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht;
ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
ist uns zuzurechnen. Sofern die Pflichtverletzung nicht
auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung
beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
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(2) |
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit
die von uns zu vertretende Pflichtverletzung auf der schuldhaften
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht;
in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
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(3) |
Im übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für
jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 20 % des Lieferwertes.
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(4)
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Weitere
gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben
vorbehalten.
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| F.
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Mängelhaftung
bei Verkaufsverträgen
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Mängelansprüche
des Kunden, der Kaufmann ist, setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist. In jedem Fall müssen Kunden, die Nichtverbraucher
sind, offenkundige Mängel alsbald, spätestens
binnen acht Tagen nach Ablieferung rügen, andernfalls
verwirkt der Kunde seine Ansprüche. Versteckte Mängel
sind spätestens acht Tage nach deren Offenbarwerden
zu rügen.
Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich nach unserer
Wahl durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder Neulieferung. Im Fall der Nacherfüllung sind
wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen,
soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde. Im Falle des Vorliegens der gesetzlichen
Voraussetzungen ist der Kunde zu Rücktritt oder Minderung
berechtigt.
Die Gewährleistungsverjährungsfrist beträgt
für neue Sachen ein Jahr, bei gebrauchten Sachen
ein halbes Jahr. Bei neuen Sachen bleiben aber die ggf.
längeren Verjährungsfristen aus §§
438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gültig.
Ferner bleiben dem Kunden, der Unternehmer ist, seine
Rechte aus §§ 478, 479 unbenommen.
Für Schadensersatzansprüche treten wir bei Sach-
und Rechtsmängeln gewährleistungshalber nicht
ein, es sei denn, die gesetzlichen Voraussetzungen im
übrigen sind gegeben und wir
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haben
für den Mangel wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
einzustehen,
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haben
bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit
eines Menschen oder/und bei vertragswesentlichen Pflichten
(Kardinalpflichten) für den Mangel mit Vorsatz oder
Fahrlässigkeit einzustehen. Ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
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Soweit
uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ferner
nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben
oder soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne
von § 444 BGB abgegeben haben.
Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
von diesen Regelungen (F.) unberührt.
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| G. |
Gesamthaftung bei Verkaufsverträgen
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(1) |
Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in E. vorgesehen,
ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche aus Verschulden
bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden gemäß § 823 BGB.
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(2) |
Soweit
die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick
auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
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| H.
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Eigentumsvorbehalt
bei Verkaufsverträgen
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(1) |
Wir
behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In
der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets
ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlich keiten des Kunden - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
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(2) |
Der
Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
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(3) |
Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat
uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben
können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
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(4) |
Der
Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs-verpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies
aber der Fall, so können wir verlangen, dass der
Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
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(5) |
Die
Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag
einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen
das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
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(6) |
Wird
die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass
die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das
so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns.
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(7) |
Der
Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
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(8) |
Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Kunden insoweit frei-zugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
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(9) |
Der
vorstehende verlängerte Eigentumsvorbehalt erstreckt
sich auf die Sicherung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung
zum Kunden herrührender offener Verbindlichkeiten,
wenn der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlichrechtliches Sonderver-mögen
ist.
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| I.
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Gerichtsstand,
Erfüllungsort
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(1) |
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist das örtlich
für Bremen (Stadt) zuständige Gericht Gerichtsstand;
wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an den
übrigen nach der ZPO eröffneten Gerichtsständen
zu verklagen. |
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(2) |
Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; UNKaufrecht
gilt ggf. unter Ausschluss der §§ 478, 479 BGB. |
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(3) |
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Stuhr Erfüllungsort.
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