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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Vertragspartnern der Placke GmbH & Co. KG, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

(2) Unsere Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufs- und Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an. Sie sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprochen haben. Unsere Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufs- und Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers Verträge vorbehaltlos ausführen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abgeltung dieser Schriftformklausel selbst.

(4) Verkäufe im Sinne dieser Bedingungen sind solche Verträge, bei denen die Placke GmbH & Co. KG Verkäuferin ist. Käufe hingegen sind solche Verträge, bei denen die Placke GmbH & Co. KG Käuferin ist.

B. Kauf-, Werklieferungs- oder Werkverträge

(1) Für Kauf-, Werklieferungs- oder Werkverträge, bei denen die Placke GmbH & Co. KG Käufer bzw. Besteller ist, gilt das BGB bzw. ggf. das UN-Kaufrecht. Beschränkungen gesetzlich vorgegebener Vorschriften werden nicht akzeptiert. Das UN-Kaufrecht wird insoweit abbedungen, als es die Regelungen der §§ 478, 479 BGB beschränkt oder erweitert.

C. Leistungsumfang, Teillieferung, Preise, Zahlungsbedingungen, Folgen von Zahlungsverzug bei Verkaufsverträgen

(1) Ein gleichmäßiger Farbausfall wird von Placke GmbH & Co. KG nicht geschuldet, da Abweichungen handelsüblich sind. Ohne gesonderte Vereinbarung sind unsere Produkte weder frostfest, abriebfest noch zwingend wasserdicht.

(2) Beschaffenheitsgarantie, Garantien für die Haltbarkeit bzw. Vereinbarungen über eine überdurchschnittliche Beschaffenheit oder einen anderen Verwendungszweck als den Üblichen darf nur die Geschäftsführung der Placke GmbH & Co. KG abgeben bzw. abschließen. Namentlich Handelsvertreter, Innen- und Außendienstmitarbeiter sind zu solchen Erklärungen nicht bevollmächtigt.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager Placke GmbH & Co. KG“. Ein gesonderter Auslieferungsplatz kann vereinbart werden. Die Ware reist auf Gefahr des Kunden, soweit ein Transportunternehmen eingeschaltet wird. Der Kunde hat die Transportkosten zu tragen. Die Placke GmbH & Co. KG ist nach billigem Ermessen zur Auswahl der Versandart berechtigt. Die Auswahl von Eil- oder Expresstransporten schuldet Placke GmbH & Co. KG nur bei besonderer Vereinbarung. Wenn der Kunde eine Transportversicherung wünscht, hat er die Versicherungskosten zu tragen. Diese Ziffer gilt nicht, wenn wir „frei Haus“ vereinbaren.

(4) Verkaufsverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Europaletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen, dieses gilt auch, wenn der Kunde nach der Verpackungsordnung gegenüber dessen Kunde zur Rücknahme verpflichtet ist.

(5) Wir sind in zumutbarem Umfang zur Teillieferung berechtigt. Teillieferungen können von uns sofort in Rechnung gestellt werden.

(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis nach Erhalt der Ware bar und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Verzug tritt zwei Wochen nach Erhalt der Ware ein.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte können uns gegenüber nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von uns anerkannt sind.

D. Lieferzeit bei Verkaufsverträgen

(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus dem Vertrag. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Hindert uns höhere Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Unruhen, Kriegs- und Terrorauswirkungen, Störungen der Transportwege und -mittel usw. an der Lieferung, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. Dies gilt auch bei etwaigen Fixgeschäften. Bei einer Leistungsverhinderung von länger als drei Monaten sind beide Seiten hinsichtlich der rückständigen Lieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung bei gesetzlich erforderlicher Fristsetzung berechtigt. Fixgeschäfte schließen wir grundsätzlich mit unseren Kunden nicht ab. Sie bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind der Geschäftsführung von Placke GmbH & Co. KG vorbehalten.

E. Mängelhaftung bei Verkaufsverträgen

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB (ggf. i. V. m. § 381 HGB) geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Untersuchungs- und Rügefrist beträgt 8 Tage.

(2) Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung oder Neulieferung). Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Die Mängelrechte verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer finden keine Anwendung bei einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder grobem Verschulden.

(4) Gebrauchte Waren werden unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft.

(5) Die §§ 479 BGB, 377, 381 HGB bleiben unberührt.

F. Gesamthaftung bei Verkaufsverträgen

(1) Schadensersatzansprüche, die keine Mängelrechte sind, gegen uns aufgrund von Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Schaden besteht in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wir haben schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Schadenersatzansprüche sind ebenfalls nicht ausgeschlossen, wenn wir für uns in besonderer Weise Vertrauen in Anspruch genommen haben oder der Haftungsausschluss aus sonstigen Gründen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt.

(2) Soweit wir für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haften, beschränkt sich unsere Haftung - ausgenommen der Fall des groben Verschuldens (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) - auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.
Die vorstehenden Beschränkungen dieser Ziffer gelten nicht, wenn der Schaden in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht.

(3) Allgemeine Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr, es sei denn, wir haften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder die Ansprüche betreffend der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach dem Gesetz.

(4) Die vorstehenden Beschränkungen dieser Ziffer gelten nicht für Schadenersatzansprüche aus Mängelrechten.

(5) Sämtliche Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung.

G. Eigentumsvorbehalt bei Verkaufsverträgen

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde zum pfleglichen Umgang mit der Sache verpflichtet.

(2) Wir können die Herausgabe der Sache verlangen, wenn wir wirksam vom Vertrag zurückgetreten sind.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Kosten einer etwa erforderlich werdenden Widerspruchsklage nicht einbringlich sind, hat der Käufer der Verkäuferin diese Kosten zu ersetzen.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(8) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserem Ermessen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(10) Besteht ein Kontokorrentverhältnis und hat der Kunde den ihm übersandten Rechnungsabschluss nicht innerhalb von drei Wochen widersprochen, gilt der aus der Kontokorrentverbindung ermittelte Saldo als anerkannt. Der Eigentumsvorbehalt nach vorstehender Ziffer erstreckt sich auf diese Saldoforderung. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen ohne weiteres das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie sämtliche abgetretene Forderungen auf den Kunden über.

H. Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dem Artikel 6 Rom I VO nicht entgegensteht.

(2) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und Gerichtsstand ist Stuhr. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an den übrigen nach der ZPO eröffneten Gerichtsständen zu verklagen.

(3 )Die Verkäuferin weist darauf hin, dass sie die Daten des Käufers, die den Geschäftsverkehr betreffen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet.

(4) Ist eine Bestimmung nichtig, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Die Lücke der nichtigen Bestimmung soll durch eine vertragliche Regelung geschlossen werden, die dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht.